Lizenzfreie Musik

Warum lizenzfreie Musik ein irreführender Begriff ist

Der Begriff "lizenzfreie Musik" führt nicht selten zu Verwirrung und Unsicherheiten. Oftmals wird er mit den Begriffen gemafreie Musik oder kostenlose Musik gleichgesetzt. Im Folgenden setzen wir uns mit dem Begriff der sogenannten "lizenzfreien Musik" und anderen Begriffen, die im Bezug dazu stehen, auseinander.


Das Urheberrecht

Das musikalische Werk eines Urhebers ist als seine persönliche geistige Schöpfung automatisch durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Es bedarf dabei keiner besonderen Anmeldung, Kennzeichnung oder Ähnlichem des Werkes, um den Schutz durch das Urheberrecht zu erlangen. Der Schutz umfasst dabei sowohl den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem musikalischen Werk als auch dessen Nutzung, wodurch insbesondere eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes sichergestellt werden soll (UrhG §11).

Das Urberrecht umfasst also folgende beiden Rechte:

  • Urheberpersönlichkeitsrecht
  • Verwertungsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberrechtspersönlichkeitsrecht schützt den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zu seinem Musikwerk und umfasst das Veröffentlichungsrecht (§12 UrhG), die Anerkennung der Urheberschaft (§13 UrhG) und die Entstellung des Werkes (§14 UrhG)

Das Veröffentlichungsrecht sichert dem Urheber zu, dass ausschließlich er bestimmt, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf. Ohne die Zustimmung des Urhebers ist eine Veröffentlichung folglich rechtswidrig. Zudem hat der Urheber das Recht zu entscheiden, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und wenn ja, welche Bezeichnung verwendet werden muss. Beim Einsatz eines Musiktitels in einem Projekt muss also sichergestellt sein, dass der Komponist der Veröffentlichung zustimmt und geklärt werden, ob bzw. in welcher Form er dabei als Urheber genannt werden muss. Außerdem sichert §14 des UrhG dem Urheber zu, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten.

Das Verwertungsrecht

Das Recht zur Verwertung eines Werkes steht nach §15 UrhG ausschließlich dem Urheber zu. Ohne die Zustimmung des Urhebers darf ein musikalisches Werk folglich in keiner Form verwertet, z.B. vervielfältigt, gesendet oder verbreitet werden. Auch Bearbeitungen des Werkes dürfen nur mit dem Einverständnis des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.


Lizenzfreie, kostenlose und GEMA-freie Musik

Der Begriff "lizenzfreie Musik" suggeriert, dass die Verwertung des musikalischen Werkes keiner Lizenz (lateinisch "Erlaubnis") des Urhebers bedarf. Wie im vorherigen Abschnitt beschrieben, steht dies jedoch im Widerspruch zum Urheberrecht, da durch das Verwertungsrecht (§§ 15-24 UrhG) geregelt wird, dass der Urheber entscheiden darf, ob und wie sein Werk verwertet werden darf. Eine Lizenz, d.h. Erlaubnis des Urhebers, ist folglich in jedem Fall erforderlich, wenn ein Musiktitel verwertet wird. Folglich gibt es keine lizenzfreie Musik, denn dies würde dem Urheberrecht widersprechen. Der Urheber hat allerdings eine Vielzahl an Möglichkeiten mit seinem Verwertungsrecht, die durch das Urheberrecht gegeben sind, umzugehen. Dabei kann er seine Rechte entweder selbst wahrnehmen oder die Wahrnehmung einem Dritten übertragen.

GEMA-pflichtige vs. GEMA-freie Musik

Eine verbreitete Möglichkeit ist die Übertragung der Wahrnehmung der Nutzungsrechte an eine Verwertungsgesellschaft, wie z.B. die GEMA, AKM oder SUISA. Die Mitgliedschaft bei einer Verwertungsgesellschaft ist freiwillig, d.h. es ist jedem Urheber freigestellt, ob er der GEMA beitreten möchte. Entschließt sich ein Urheber zur einer GEMA-Mitgliedschaft, so überträgt er die Wahrnehmung des Urherberrechts (nicht das Urherberrecht an sich, denn dieses ist nicht übertragbar) der GEMA. Um ein Werk, das bei der GEMA registriert ist, in einem Projekt einzusetzen, muss dann das Nutzungsrecht bei der GEMA gegen eine Nutzungsgebühr erworben werden. Werke, die bei der GEMA registriert sind, werden auch als GEMA-pflichtig bezeichnet.

Daraus ergibt sich auch die Definition von GEMA-freier Musik: Es handelt sich dabei um Musikwerke, deren Verwertungsrechte nicht von der GEMA wahrgenommen werden, d.h. für die auch keine Nutzungsgebühr an die GEMA gezahlt werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Urheber des Werkes kein Mitglied der GEMA ist bzw. wenn der Tod des Urheber bereits 70 Jahre zurückliegt und sein Werk damit gemeinfrei wird. Das Musikrepertoire von musicfox ist durchweg GEMA-frei, d.h. es muss für die Nutzung keine GEMA-Gebühr gezahlt werden.

GEMA-freie vs. kostenlose Musik

Wenn ein Musikwerk GEMA-frei ist, so bedeutet dies nicht automatisch, dass das Werk auch kostenlos und ohne Erlaubnis bzw. Lizenz verwertet werden darf, denn die Verwertung des Werkes ist durch das Urherberrecht geschützt. Es gibt allerdings Urheber, die Ihre Musiktitel beispielsweise unter einer der Lizenzen der Organisation Creative Commons veröffentlichen. Dabei kann der Urheber über Auswahl der CC-Lizenzstufe festlegen unter welchen Bedingungen sein Werk kostenlos eingesetzt werden darf: Privat und/oder kommerziell, mit oder ohne Namensnennung, mit oder ohne Bearbeitungsrecht.


musicfox - GEMA-freie Musik

Das Musikrepertoire von musicfox ist durchweg GEMA-frei. Zudem ist beim Einsatz der Musik keine Namensnennung des Urhebers erforderlich und es wird bei der Lizenzierung eines Werkes ein einfaches Bearbeitungsrecht übertragen, das unter anderem das Schneiden, Loopen und Neukombinieren eines Musiktitels erlaubt, sodass dieser optimal in das jeweilige Projekt integriert werden kann.

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